Psychische Gefährdungsbeurteilung – Einheit statt Trennung (Quelle: Auszug aus VDSI aktuell 3/25)
Die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz ist ein einheitliches Verfahren, das alle relevanten Gefährdungen am Arbeitsplatz erfasst – physische ebenso wie psychische. Seit 1996 bildet sie das zentrale Instrument des präventiven Arbeitsschutzes. Mit der Ergänzung von § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG im Jahr 2013 wurde lediglich verdeutlicht, dass psychische Belastungen ausdrücklich einzubeziehen sind. Eine gesonderte „psychische Gefährdungsbeurteilung“ ist weder vorgesehen noch sinnvoll. In der Praxis führt die Trennung in „physisch“ und „psychisch“ jedoch oft zu Missverständnissen. Gerade in Verwaltungen, wo körperliche Belastungen weniger dominieren, wird häufig nur eine vermeintlich separate „psychische Gefährdungsbeurteilung“ durchgeführt. Damit geht der ganzheitliche Ansatz verloren.
Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) stellt klar: Es gibt nur ein Verfahren, das alle Arten von Gefährdungen berücksichtigt. Psychische Belastungen sind darin ebenso verpflichtend zu bewerten wie Arbeitsinhalte, Organisation, soziale Beziehungen und die Arbeitsumgebung.
Für die Praxis heißt das: Psychische Belastungen sind integraler Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung. Spezifische Methoden wie Befragungen oder Workshops können sinnvoll sein, ändern aber nichts am Grundsatz eines einheitlichen, systematischen Vorgehens. Nur wenn alle Aspekte gemeinsam betrachtet werden, erfüllt die Gefährdungsbeurteilung ihren präventiven Zweck.
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