Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung „Psychische Belastung“

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG § 5) verpflichtet Arbeitgeber die Arbeit so zu gestalten, dass Gefährdungen für die Gesundheit möglichst vermieden werden. Hierin eingeschlossen sind auch Gefährdungen, die durch die psychischen Belastungen der Arbeit einhergehen können.

Genau wie bestimmte physische Faktoren (z. B.: Lärm und Hitze) gesundheitsgefährdend sein können, kann es auch die psychische Belastung der Arbeit sein! Hierin spielen unterschiedliche Faktoren eine wichtige Rolle, die für viele im Betrieb so bisher nicht bewusst oder vielleicht auch mangels fundierter  Fachkenntnis, so nicht erkennbar waren. Für viele kleine- und mittelständische Betriebe ist das Thema „Psychische Belastung und deren Gefahren“ aufgrund ihrer Arbeitssicherheitsstrukturen oftmals auch nicht ohne weiteres umsetzbar. Es zeigte sich in diversen Studien, dass hier vielerorts ein regelrechtes Tabuthema angesprochen wird, wenn es darum geht, seinen Kolleginnen und Kollegen hier augenscheinlich „auf die Pelle“ zu rücken und vielleicht auch Dinge zu hinterfragen, über die nicht gerne gesprochen wird. Arbeitsüberlastung, Unter- oder Überforderung, Überstundenmanagement, betriebliche Regelungen zu Freizeitausgleich und sogar Mobbingthemen müssten ja auch mit auf den Tisch kommen, um eine fachspezifische Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Hier tun sich viele aus genannten Gründen doch sehr schwer.

Speziell geschulte Arbeitsschutzexperten*innen sind bei der Beurteilung psychischer Belastung vor allem als Organisatoren und/oder Moderatoren in der betrieblichen Praxis gerne gefragt. Eine fachlich fundierte Beratung in den Betrieben ist unumgänglich, um das Gesamtkonstrukt der betrieblichen Sicherheit, wie gesetzlich gefordert, sicherzustellen.

HAG-Solutions steht ihnen hier kompetent und zuverlässig zur Seite. Nähere Informationen finden sie unter hag-solutions.de